Geänderte Satzung 11/87
FREUNDE DER STEINBEISSCHULE E.V.
S A T Z U N G
A) NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
§ 1
Der Verein trägt den Namen " Freunde der Steinbeisschule e.V." Sitz des Vereins: Steinbeisstr.5 70191 Stuttgart. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung." Er hat den Zweck, die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe zu unterstützen sowie als Träger beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen zu dienen, ohne das Ziel, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu betreiben. Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern, Gönnern und Freunden.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren Mittel
hinaus.
b) die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer modernen Berufs-
und Fachschule förderlich erscheinen.
c) die Weiterbildung der Vereinsmitglieder, sowie die Förderung der Berufs- und
Fachschule.
B) GESCHÄFTSJAHR
§ 3
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.
C) MITGLIEDSCHAFT
§ 4
Als Mitglieder können aufgenommen werden: Einzelpersonen, Firmen, Verbände und öffentliche Körperschaften. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person, freiwilligem Austritt oder Ausschluß durch den Vereinsvorstand. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich und ist jederzeit möglich. Der Ausschluß kann aus wichtigen, das Vereinsinteresse gefährdenden Gründen, bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse durch den Vorstand des Vereins erfolgen. Gegen den Ausschluß ist innerhalb von 14 Tagen Berufung an die Hauptversammlung möglich. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
D) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 6
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
§ 7
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sofort nach Erwerb der Mitgliedschaft den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen, diesen weiterhin nach Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und die Vereinsinteressen zu wahren. Die Beiträge sollen bis 31.März des Jahres für das Beitragsjahr bezahlt sein.
E) ORGANE DES VEREINS
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt, sie bestimmt den Ort für die nächste ordentliche Hauptversammlung. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens 1/10 aller Stimmberechtigten dies unter Angabe des Zweckes verlangen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
§ 10
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. An der Hauptversammlung ist der Rechnungsbericht vorzulegen.
§ 11
Anträge zur Beratung und Abstimmung müssen eine Woche vor der
Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeits-
anträge, die später oder erst während der Hauptversammlung eingereicht werden,
bedürfen der Unterstützung eines Drittels der Anwesenden.
§ 12
Aufgabe der Hauptversammlung ist:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Vermögensberichtes, erstattet vom
Vorstand bzw. Kassierer.
b) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 13
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 3/4
Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
§ 14
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Vereinsgeschäfte zu leiten. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzender
b) 1. Stellvertreter
c) 2. Stellvertreter
d) Schriftführer
e) Kassierer
f) Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Wahl im
Amt. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Bei Aus-
scheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zum Ende seiner
Amtsperiode sich aus der Zahl der Mitglieder selbständig ergänzen. Der
Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 1. Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung der 2. Stellvertreter, vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Schriftführer ist für das Protokoll
der Versammlung verantwortlich, er unterzeichnet es gemeinsam mit dem
Vorsitzenden. Der Kassierer hat die Aufgabe der Rechnungsführung, er
erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.
§ 15
Der Vorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgaben bestellen. Der
Vorsitzende eines Ausschusses und sein Stellvertreter müssen Vorstands-
mitglieder sein, die für den zugewiesenen Geschäftsbereich und den in diesem
Zusammenhang notwendigen Rechtsgeschäften vertretungsbefugt sind.
( § 30 BGB )
F) MITGLIEDSBEITRÄGE
§ 16
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag kann gegebenenfalls auch in Sachspenden geleistet werden.
§ 17
Zahlungsort und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Mitglieder dem Verein gegenüber ist Stuttgart.
§ 18
Soweit in der Satzung keine Vereinbarungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Regelungen des § 21 ff des BGB.
G) AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 19
Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vermögen der Steinbeisschule Stuttgart zu übergeben. Beschlüsse dieser Art müssen dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.
Beschlossen am 25.Februar 1964 in der Gründungsversammlung
Geändert am 20.November 1993 in der Hauptversammlung